Zum 27. April 2020 tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020.
Ab wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Ab dem 27. April besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken:
in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren,
in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern; wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Auch für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt sie nicht.
Muss ich auch an anderen Orten eine Maske tragen?
Nein. Aber: Halten Sie weiterhin Abstand, am besten 1,5 Meter. Dort, wo dieser Mindestabstand nicht einzuhalten ist, empfehlen wir dringend das Tragen einer Maske bzw. Mund und Nase zu bedecken.
Was für eine Maske muss ich benutzen?
Mund und Nase können Sie am einfachsten mit einer so genannten Alltagsmaske bedecken, zum Beispiel einer selbstgenähten, aber alternativ auch mit einem Schal oder Tuch.
Was passiert, wenn ich keine Maske trage?
Ohne Maske dürfen die oben genannten Einrichtungen nicht betreten werden. Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, Personen ohne Maske den Zutritt zu versagen. Die Durchsetzung der Maskenpflicht obliegt darüber hinaus den kommunalen Ordnungsämtern oder auch den Polizeidienststellen.
Welche Geschäfte haben geöffnet?
Zusätzlich zu den Geschäften, die bisher geöffnet waren – u.a. Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Apotheken, Baumärkte – dürfen alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² Verkaufsfläche wieder öffnen. Unabhängig von der Größe dürfen ab 20. April 2020 in Nordrhein-Westfalen zusätzlich auch Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte unter bestimmten Auflagen öffnen.
Ab 27. April 2020 dürfen – unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen – auch diejenigen Geschäfte öffnen, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. Nordrhein-Westfalen hat seine Regelungen im Einzelhandel im Verbund mit seinen Nachbarländern Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz und der großen Mehrheit der anderen Länder dahingehend angepasst.
Wann dürfen in Nordrhein-Westfalen wieder Gottesdienste stattfinden?
Ab 1. Mai werden in Nordrhein-Westfalen wieder Gottesdienste und Versammlungen zur Religionsausübung mit Gläubigen stattfinden können. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben hierfür umfassende und präzise Beschränkungen zur Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln aufgestellt.
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Land, in dem der Gottesdienstbesuch nicht verboten war, sondern in dem Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst auf Versammlungen zur Religionsausübung verzichtet haben.
Gibt es an Schulen eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Weitere Informationen zu den Hygienemaßnahmen an Schulen sind hier hinterlegt.
Welche Hygienemaßnahmen gelten im Schülerverkehr?
Um die Ansteckungsgefahr auch auf dem Weg zu Schule so gering wie möglich zu halten, haben das Land, die kommunalen Spitzenverbände und die Branchenverbände gemeinsam Hinweise und Empfehlungen für den Schülerverkehr erarbeitet. So werden Schülerinnen und Schüler dringend gebeten, selbst mitgebrachte Alltagsmasken zu tragen. Ab 27. April gilt die Pflicht, im ÖPNV Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch im Schülerverkehr. Auch soll auf Abstand und das Einhalten der Hygieneregeln geachtet werden. Wo möglich, sollen Schülerinnen und Schüler den Schulweg mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen. Alle Hinweise und Verhaltensregeln, auch zum Infektionsschutz von Busfahrerinnen und Busfahrern, finden Sie hier.
Hinweis
Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Dieser findet sich in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung der Verordnung.