Die Satzung

In der Fassung von 2018

Satzung
DER EINZELHANDELS –UND WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
SCHLOSS HOLTE-STUKENBROCK E.V.

§ 1 NAME, SITZ
Der Verein führt den Namen Einzelhandels- und Wirtschaftsgemeinschaft Schloß Holte-Stukenbrock.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Einzelhandels- und Wirtschaftsgemeinschaft Schloß Holte- Stukenbrock e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock.

§ 2 ZWECK
Der Verein fördert die gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder.
Der Verein verfolgt nicht den Zweck der Gewinnerzielung und finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder.

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN
.a) Ordentliche Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die als Einzelhändler, Handwerker, Freiberufler, Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen, oder als Inhaber eines sonstigen anerkannten Gewerbebetriebes im Ort ihren Geschäftssitz haben, eine Niederlassung bzw. einen Filialbetrieb unterhalten
Natürliche Personen können durch einen Zusatz in der Beitrittserklärung klarstellen, dass sie ihre Mitgliedschaft für Rechnung und im Interesse einer Personengesellschaft erworben haben, die Gesellschaft ist dann hinsichtlich der Rechte und Pflichten mit Ausnahme der den Mitgliedern persönlich obliegenden Pflichten (Teilnahme an der Mitgliederversammlung und passives Wahlrecht in Positionen des Vorstandes und des Beirates) gleich zu behandeln.
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b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können interessierte Einzelpersonen werden.
Über die Aufnahme eines Mitglieds (§ 3.a, § 3.b) entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 AUSTRITT VON MITGLIEDERN
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, spätestens jedoch 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt unberührt.

§ 5 AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand,

§ 6 MITGLIEDSBEITRAG
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Über die Höhe des Beitrages oder über weitere Beiträge für besondere Maßnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

§ 7 VORSTAND
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist die Geschäftsbefugnis jedoch so beschränkt, dass wichtige Geschäfte, insbesondere Verpflichtungen über 1.000,00 € für den Verein nur von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu beschließen sind.
In eine Position des Vorstandes kann jedes Mitglied (§ 3.a) gewählt werden, sowie jeder Vertreter einer juristischen Person, die selbst Mitglied ist.

§ 8 KASSENPRÜFER
Es ist für jede Wahlperiode ein Kassenprüfer zu wählen. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Buchführung des Vereins auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wählbar sind alle Mitglieder nach § 3.a

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies Im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

§ 10 EINBERUFUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung in Textform einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung wird durch eines der Vorstandsmitglieder geleitet; ist keiner der Vorstandsmitglieder zugegen, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschluss-Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben, gültigen Stimmen erforderlich.
Juristische Personen können jeweils nur einen Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden. Auch bei natürlichen Personen ist die Vertretung in der Mitgliederversammlung zulässig. Vertreter kann jede rechtsfähige Person sein, die Vertretung durch andere Mitglieder ist jedoch unzulässig. Ein Vertreter ist ordnungsgemäß bevollmächtigt, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorweist.

§ 12 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes und der
Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist dem Kalenderjahr angepasst.

Schloß Holte-Stukenbrock, 05.05.2018